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   OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11   

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OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11 (https://dejure.org/2011,6132)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.08.2011 - 5 ME 209/11 (https://dejure.org/2011,6132)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. August 2011 - 5 ME 209/11 (https://dejure.org/2011,6132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens an Bewerber, der nur in der Binnendifferenzierung besser ist

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG
    Einstufung mehrerer Bewerber als im Wesentlichen gleich beurteilt bei Erhalt unterschiedlicher Binnendifferenzierungen in dienstlichen Beurteilungen innerhalb einer Wertungsstufe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9
    Einstufung mehrerer Bewerber als im Wesentlichen gleich beurteilt bei Erhalt unterschiedlicher Binnendifferenzierungen in dienstlichen Beurteilungen innerhalb einer Wertungsstufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstufung mehrerer Bewerber als im Wesentlichen gleich beurteilt bei Erhalt unterschiedlicher Binnendifferenzierungen in dienstlichen Beurteilungen innerhalb einer Wertungsstufe

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11
    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170; Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, DVBl. 2004, 317; Nds. OVG, Beschluss vom 15.2.2005 - 5 ME 333/04 -, juris; Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris; Beschluss vom 10.2.2011 - 5 ME 292/10 -).

    Dem nicht nur bei einer Beförderung, sondern auch bei der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a. a. O.), der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG ergibt, entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen.

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich von Leistung, Befähigung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.4.2010 - 5 ME 328/09 -, juris; Beschluss vom 8.4.2010 - 5 ME 277/09 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 1.8.2011 - 1 B 186/11 -, juris).

    Das gewählte Beurteilungssystem muss aber gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a. a. O.).

    Letzteres ist etwa bei Zusätzen wie "oberer Bereich" und "unterer Bereich" zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a. a. O.).

    Hierdurch sollen - ebenso wie in den Beurteilungssystemen, in denen den Gesamtnoten ein Bereich jeweils mehrerer Punktwerte zugeordnet wird - nach der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a. a. O.).

    In der im Rahmen der Binnendifferenzierung vorgenommenen Abstufung kommt vielmehr - ebenso wie im Fall einer im Gesamturteil besseren Wertungsstufe - ein im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a. a. O.) messbarer und beachtlicher Bewertungsunterschied zum Ausdruck (vgl. zur Differenzierung innerhalb einer Wertungsstufe nach Punkten auch Nds. OVG, Beschluss vom 21.2.2007 - 5 LA 171/06 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 08.04.2010 - 5 ME 277/09

    Schriftliche Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen zur Begründung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich von Leistung, Befähigung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.4.2010 - 5 ME 328/09 -, juris; Beschluss vom 8.4.2010 - 5 ME 277/09 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 1.8.2011 - 1 B 186/11 -, juris).

    Da - wie ausgeführt wurde - bei der streitigen Auswahlentscheidung die den Bewerbern erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilungen in erster Linie zu berücksichtigen waren, hätte der Antragsgegner diesen Bewertungsunterschied zwingend und ausschlaggebend zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 13.4.2010 und 8.4.2010, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 1.8.2011, a. a. O.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 12.4.2011 - 4 S 353/11 -, juris).

    Eine Behörde kann die Gründe einer Auswahlentscheidung zwar grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.4.2010, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11
    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170; Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, DVBl. 2004, 317; Nds. OVG, Beschluss vom 15.2.2005 - 5 ME 333/04 -, juris; Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris; Beschluss vom 10.2.2011 - 5 ME 292/10 -).

    Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200, 201; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010, a. a. O.), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2010 - 5 ME 16/10

    Erledigung eines Begehrens hinsichtlich der Änderung eines Beschlusses durch das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11
    Dies betrifft allerdings nur den Fall, dass diejenigen Gründe, die für den Erlass eines Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren und die lediglich in der zunächst gegebenen Begründung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben worden waren, nachträglich bekanntgegeben werden, nicht aber ein "Nachschieben von Gründen" in dem Sinne, dass die von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen im Nachhinein korrigiert und durch neue oder andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 14.1.2008 - 5 ME 317/07 -, juris; Beschluss vom 24.2.2010 - 5 ME 16/10 -).

    Indem der Antragsgegner nunmehr mit Schriftsatz vom 14. Juni 2011 das Gegenteil vorgetragen hat, hat er die Auswahlentscheidung in unzulässiger Weise mit einem neuen argumentativen Unterbau versehen (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 12.3.2010 - 5 ME 292/09 - Beschluss vom 24.2.2010 - 5 ME 16/10 -).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11
    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170; Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, DVBl. 2004, 317; Nds. OVG, Beschluss vom 15.2.2005 - 5 ME 333/04 -, juris; Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris; Beschluss vom 10.2.2011 - 5 ME 292/10 -).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11
    Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200, 201; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010, a. a. O.), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.
  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11
    Dies betrifft allerdings nur den Fall, dass diejenigen Gründe, die für den Erlass eines Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren und die lediglich in der zunächst gegebenen Begründung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben worden waren, nachträglich bekanntgegeben werden, nicht aber ein "Nachschieben von Gründen" in dem Sinne, dass die von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen im Nachhinein korrigiert und durch neue oder andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 14.1.2008 - 5 ME 317/07 -, juris; Beschluss vom 24.2.2010 - 5 ME 16/10 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2011 - 1 B 186/11

    Anforderungen der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich von Leistung, Befähigung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.4.2010 - 5 ME 328/09 -, juris; Beschluss vom 8.4.2010 - 5 ME 277/09 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 1.8.2011 - 1 B 186/11 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2008 - 5 ME 317/07

    Notwendigkeit der Begründung der Ablehnung der Auswahl eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11
    Dies betrifft allerdings nur den Fall, dass diejenigen Gründe, die für den Erlass eines Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren und die lediglich in der zunächst gegebenen Begründung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben worden waren, nachträglich bekanntgegeben werden, nicht aber ein "Nachschieben von Gründen" in dem Sinne, dass die von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen im Nachhinein korrigiert und durch neue oder andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 14.1.2008 - 5 ME 317/07 -, juris; Beschluss vom 24.2.2010 - 5 ME 16/10 -).
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2007 - 5 LA 171/06

    Anspruch auf Neubescheidung einer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11
    In der im Rahmen der Binnendifferenzierung vorgenommenen Abstufung kommt vielmehr - ebenso wie im Fall einer im Gesamturteil besseren Wertungsstufe - ein im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a. a. O.) messbarer und beachtlicher Bewertungsunterschied zum Ausdruck (vgl. zur Differenzierung innerhalb einer Wertungsstufe nach Punkten auch Nds. OVG, Beschluss vom 21.2.2007 - 5 LA 171/06 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2011 - 4 S 353/11

    Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung; einstweilige Anordnung; maßgeblicher

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2010 - 5 ME 328/09

    Annahme einer Voreingenommenheit des Erstbeurteilers und damit einer

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2005 - 5 ME 333/04

    Auswahlentscheidung; Auswahlgespräch; Auswahlvorschlag; Besetzung der

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats handelt es sich bei den Binnendifferenzierungen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" zwar nicht um Vollnoten, sondern um Zwischenstufen innerhalb der Wertungsstufe C; diese Binnendifferenzierungen sind jedoch ein aussagekräftiges Differenzierungskriterium, mit dem messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden sollen, um einen Leistungsvergleich zu ermöglichen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris Rn 6 f.; Beschluss vom 9.8.2012 - 5 ME 141/12 -, juris Rn 7; Beschluss vom 20.12.2013 - 5 ME 260/13 - Beschluss vom 1.6.2015 - 5 ME 67/15 -).

    Der Senat hat - wie schon ausgeführt wurde (siehe oben unter 1. b) - in dem vorgenannten Beschluss deutlich gemacht, dass es sich bei den Binnendifferenzierungen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" zwar nicht um Vollnoten, sondern um Zwischenstufen innerhalb der Wertungsstufe C handelt, dass diese Binnendifferenzierungen jedoch ein aussagekräftiges Differenzierungskriterium sind, mit dem messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden sollen (Nds. OVG, Beschluss vom 9.8.2012, a. a. O., Rn 7; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, a. a. O., Rn 6 f.; Beschluss vom 20.12.2013 - 5 ME 260/13 - Beschluss vom 1.6.2015 - 5 ME 67/15 -).

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2011 - 5 LA 161/10

    Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, juris; Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, juris; Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 und 5 ME 212/11 -, juris).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich von Leistung, Befähigung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, a. a. O.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.8.2011, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 1.8.2011 - 1 B 186/11 -, juris).

    In dieser um eine Rangstufe besseren dienstlichen Beurteilung der Klägerin kommt ein im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht s (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a. a. O.) messbarer und beachtlicher Bewertungsunterschied zum Ausdruck (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, a. a. O.).

    Da - wie ausgeführt wurde - bei der streitigen Auswahlentscheidung die den Beamten erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilungen in erster Linie zu berücksichtigen waren, hätte die Beklagte diesen Bewertungsunterschied zwingend und ausschlaggebend zugunsten der Klägerin berücksichtigen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 1.8.2011, a. a. O.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 12.4.2011 - 4 S 353/11 -, juris).

    Ein Ermessensspielraum dahingehend, für die Auswahlentscheidung auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, zum Beispiel Durchführung von strukturierten Auswahlgesprächen, Rückgriff auf ältere dienstliche Beurteilungen oder - wie die Beklagte meint - eine so genannte ausschärfende Betrachtungsweise der einzelnen Beurteilungsmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, war der Beklagten angesichts des beachtlichen Bewertungsunterschiedes nicht mehr eröffnet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris; Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris; Beschluss vom 21.9.2011 - 5 ME 241/11 -, juris).

    Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011, a. a. O.), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2012 - 5 ME 240/12

    Erstellen von Anlassbeurteilungen nach dem gleichen Vergleichsmaßstab wie

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris; Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris; Beschluss vom 21.9.2011 - 5 ME 241/11 -, juris).

    Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt würde (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011, a. a. O.), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2012 - 5 ME 98/12

    Vorläufige Untersagung der Beförderung zum Justizhauptsekretär (Besoldungsgruppe

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris; Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris; Beschluss vom 21.9.2011 - 5 ME 241/11 -, juris).

    Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011, a. a. O.), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18

    Beförderungsrichtlinien; Beurteilungsrichtlinien; Regelbeurteilung;

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats handelt es sich bei den Binnendifferenzierungen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" zwar nicht um Vollnoten, sondern um Zwischenstufen innerhalb der Wertungsstufe "C"; diese Binnendifferenzierungen sind jedoch ein aussagekräftiges Differenzierungskriterium, mit dem messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden sollen, um einen Leistungsvergleich zu ermöglichen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris Rn. 6f.; Beschluss vom 9.8.2012 - 5 ME 141/12 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 14).
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats handelt es sich bei den Binnendifferenzierungen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" zwar nicht um Vollnoten, sondern um Zwischenstufen innerhalb der Wertungsstufe "C"; diese Binnendifferenzierungen sind jedoch ein aussagekräftiges Differenzierungskriterium, mit dem messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden sollen, um einen Leistungsvergleich zu ermöglichen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 9.8.2012 - 5 ME 141/12 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 14; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 09.05.2012 - 5 LA 100/11

    Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung eines niedersächsischen

    Eine zusätzliche Plausibilisierung der Beurteiler in diesen Fällen ist zudem auch deshalb gerechtfertigt, weil mit der Binnendifferenzierung messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden (BVerwG, Urteil vom 27.3.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris) und die Binnendifferenzierung bei Beförderungen berücksichtigt wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2012 - 5 ME 249/12

    Abfertigungsbeamter; Organisationsermessen; Telearbeit; Zollamt

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris; Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris; Beschluss vom 21.9.2011 - 5 ME 241/11 -, juris).

    Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt würde (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011, a. a. O.), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

  • VG Göttingen, 07.08.2012 - 1 B 149/12

    Auswahlentscheidung; Bewertungsfehler; kommissarische Schulleiterin;

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 - BVerwG 2 C 16.02 - und 21.08.2003 - BVerwG 2 C 14.02 - Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.08.2011 - 5 ME 209/11 - und 21.09.2011 - 5 ME 241/11-, jeweils juris).

    Erweist sich danach die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ausgewählt werden wird (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18.08.2011, a.a.O.) hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

  • VG Hannover, 18.04.2013 - 2 A 801/12

    Beurteilung; Funktion; Laufbahn; Maßstab; Polizei; Polizeivollzugsbeamte;

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2012 - 5 ME 141/12

    Berücksichtigung der Binnendifferenzierung in dem Gesamturteil der Vorbeurteilung

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2014 - 5 ME 15/14

    Abhängigkeit der Beteiligung am Auswahlverfahren für den begrenzten

  • VG Berlin, 14.08.2018 - 36 L 256.18

    Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Eilverfahren; Anforderungen an

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2016 - 1 B 1216/15

    Besetzung der ausgeschriebenen Stelle "Vorsitzender Richter am LG" mit einem

  • VG Hannover, 24.04.2012 - 2 A 2656/10

    Anlassbeurteilung; Aufstieg; Polizeivollzugsdienst; Regelbeurteilung

  • VG Göttingen, 25.02.2015 - 1 B 42/15

    Ausschärfung; Auswahlentscheidung; Beurteilungszeitraum;

  • VG Göttingen, 09.03.2016 - 1 A 246/15

    Anspruch auf Beförderung; Auswahlentscheidung; Beförderung; Nichtbeförderung;

  • VG Göttingen, 16.09.2015 - 1 B 228/15

    Beurteilung; höherwertige Aufgaben; höherwertiger Dienstposten; plausibel;

  • VG Oldenburg, 08.06.2012 - 6 B 3528/12

    Beförderung; Beförderungsrichtlinie; Binnendifferenzierung; Leistungsgrundsatz;

  • VG Göttingen, 14.09.2015 - 1 A 59/14

    Auswahlentscheidung; gesundheitliche Eignung; Grundsatz des fairen Verfahrens;

  • VG Göttingen, 19.05.2017 - 1 B 180/16

    Telekom Beförderungsrunde 2014

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